Allgemeine Geschäftsbedingungen MPR – Mail and Parcel Service Riese GmbH Stand 05.10.2012
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden „AGB“ genannt, gelten für Beförderungsverträge zwischen der Mail and Parcel Service Riese GmbH, im Folgenden „MPR“ genannt, und seinen Kunden über nationale und internationale Brief-, Paket- und ähnliche Sendungen, im Folgenden „Sendungen“ genannt. Darunter fallen insbesondere und nicht abschließend: Briefe, Postkarten, Info- und Werbebriefe, Druckerzeugnisse, Pakete, Päckchen, sonstige Kurier- und Expressprodukte.
1.2 Vorbehaltlich anders lautender Absprachen zwischen MPR und dem Kunden gelten diese AGB für Dienstleistungen, die MPR im Zusammenhang mit Sendungen oder auch unabhängig davon für Kunden erbringt, wie insbesondere und nicht abschließend: Couvertierungen, Adressierungen, Frankierungen, Infopostoptimierung, Herstellen von Sendungen, Bedrucken von Sendungen, Übernahme von Poststellen, Verpackung und Lagerung von Sendungen.
2. Zustandekommen von Verträgen
2.1 Beförderungsverträge werden geschlossen:
2.1.1 durch Einlieferung der Sendungen durch oder für den Kunden bei MPR oder bei einem von MPR beauftragten Unternehmen,
2.1.2 oder durch Abholung der Sendungen durch MPR oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen beim Kunden oder bei dessen Beauftragten.
2.2 Sonstige Dienstleistungsverträge werden geschlossen durch mündliche oder schriftliche Beauftragung von MPR durch den Kunden oder dessen Beauftragten.
3. Leistungen
3.1 MPR oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen holt auf Wunsch des Kunden Sendungen bei diesem oder einem von ihm Beauftragten ab und gibt diese dann in die Obhut von inländischen oder ausländischen Zustellpartnern zur Auslieferung an den Empfänger. Die Auswahl der entsprechenden Zustellpartner liegt allein im Ermessen von MPR.
3.2 Hinsichtlich der Beförderung zollpflichtiger Güter oder sonstiger Güter, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften mit Gebühren oder Abgaben belegt werden oder Güter, für deren Beförderung aufgrund von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften eine Genehmigung erforderlich ist, wird MPR nur aufgrund gesonderter, individueller Vereinbarungen mit dem Kunden Leistungen für diesen erbringen. Auf die Bestimmungen der Absätze 5.6 und 6.2 dieser AGB wird in diesem Zusammenhang gesondert hingewiesen.
4. Nicht zugestellte Sendungen
4.1 Sendungen, die aus irgendeinem Grund nicht zugestellt werden können, werden auf Kosten des Kunden an diesen zurückgesendet. Solche Sendungen dürfen vorher durch MPR, durch von MPR beauftragte Unternehmen oder Zustellpartner geöffnet werden.
4.2 Sollte die Rücksendung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes innerhalb von 2 Monaten nach Feststellung der Unzustellbarkeit oder eines Beförderungsausschlusses nach Absatz 5 nicht möglich sein, so darf MPR nach eigenem Ermessen und auf Kosten des Kunden mit der Sendung verfahren, soweit eine Einlagerung auf Kosten des Kunden für MPR nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Hierzu gehören auch Verwertung und Vernichtung der Sendung sowie die Einschaltung von zuständigen Behörden oder Stellen.
5. Ausgeschlossene Sendungen
Folgende Sendungen sind von der Beförderung ausgeschlossen und werden auch nicht abgeholt, gelagert oder bearbeitet:
5.1 Sendungen mit einem Gewicht von über 31,5 kg, mit einer Länge von über 175 cm oder mit einem Gurtmaß von über 300 cm, es sei denn hierüber wurde zwischen MPR und dem Kunden eine anders lautende Vereinbarung geschlossen.
5.2 Sendungen, deren äußere Gestaltung, Inhalt, Lagerung, Bearbeitung oder Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen würden.
5.3 Sendungen, durch deren äußere Gestaltung, Inhalt, Lagerung, Bearbeitung oder Beförderung Körper-, Gesundheits- oder Sachschäden verursacht werden können.
5.4 Körper, Körperteile, Organe oder sterbliche Überreste von Menschen oder Tieren, sowie Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Geld, Münzen, Wertpapiere, Antiquitäten und Unikate, Gefahrgut sowie Waffen nach dem deutschen Waffengesetz.
5.5 Zollpflichtige Güter oder sonstige Güter, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften mit Gebühren oder Abgaben belegt werden oder Güter, für deren Beförderung aufgrund von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften eine Genehmigung erforderlich ist, und der Kunde nicht vorher nachgewiesen hat, dass er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt hat.
5.6 Bei Verdacht, dass eine Sendung einem Beförderungsausschluss nach den Absätzen 5.2 bis 5.5 unterliegen könnte, sind MPR sowie von ihm beauftragte Unternehmen oder Zustellpartner berechtigt, die Sendung zu öffnen und die notwendigen Maßnahmen nach eigenem Ermessen und auf Kosten des Kunden zu ergreifen. Diese können insbesondere auch in der Verwertung oder Vernichtung der Sendung oder der Einschaltung von zuständigen Behörden und Stellen liegen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung seitens MPR, seitens von ihm beauftragter Unternehmen oder Zustellpartnern, das Vorliegen von Beförderungsausschlüssen zu prüfen.
5.7 Sollte durch eine ausgeschlossene Sendung ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden entstehen, so wird der Kunde MPR den Schaden ersetzen bzw. MPR von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen.
6. Pflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, Sendungen ausreichend zu kennzeichnen und so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigungen geschützt sind und auch keine Beschädigungen verursachen können. Die Verpackung darf keinen Rückschluss auf den Wert des Inhalts zulassen.
6.2 Der Kunde hat hinsichtlich seiner Sendungen alle relevanten Ein-, Ausfuhr- und Zollbestimmungen zu beachten und solchen Sendungen die erforderlichen, ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere beizufügen. Hierfür trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Der Kunde ist verpflichtet MPR, anzuzeigen, dass er beabsichtigt, solche Güter befördern zu lassen.
6.3 Sollte der Kunde die vorstehenden Bestimmungen der Absätze 6.1, 6.2 und 6.3 nicht einhalten, so wird der Kunde MPR den dadurch entstehenden Schaden ersetzen bzw. MPR von etwaigen hierdurch entstehenden Ansprüchen Dritter freistellen.
7. Entgelt
7.1 Die Entgelte für Sendungen und sonstige Dienstleistungen gemäß der Absätze 1.1 und 1.2 richten sich nach der jeweils im Zeitpunkt der Abholung aktuellen Preisliste von MPR. Soweit die Entgelte für sonstige Dienstleistungen gemäß Absatz 1.2 nicht in dieser Preisliste enthalten sind, richten sich diese Entgelte nach individueller Vereinbarung zwischen MPR und Kunden.
7.2 MPR ist berechtigt, seine Preise der allgemeinen Preis- und Kostensteigerung anzupassen. Im Fall von Daueraufträgen erhält der Kunde spätestens 6 Wochen vor dem Anpassungsdatum eine neue Preisliste. Kündigt der Kunde darauf den Vertrag nicht bis spätestens 2 Wochen vor dem Datum, ab welchem die neue Preisliste gelten soll, so wird der Vertrag mit dem Kunden unter Geltung der neuen Preisliste fortgesetzt.
7.3 Die Entgelte der Preisliste oder aufgrund individueller Vereinbarung sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Gerät der Schuldner in Verzug behält MPR sich vor, Mahngebüren und Verzugszinsen zu berechen. Von Privatkunden, die ihre Sendungen bei MPR einliefern, sind die Entgelte sofort bei Einlieferung zu entrichten.
8. Haftung
8.1 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet MPR für den Verlust und die Beschädigung von Sendungen, die den Bedingungen dieser AGB entsprechen und für die Nichterfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens und bis zu bestimmten Höchstbeträgen.
8.2 Der Haftungshöchstbetrag beträgt bei Päckchen und Paketsendungen 520,00 EUR pro Sendung. Bei Briefsendungen beläuft sich der Haftungshöchstbetrag auf bis zu max. dem Dreifachen des Leistungsentgeltes.
Auf die Bestimmungen der Absätze 9.1 und 9.2 dieser AGB wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.
8.3 Für indirekte Schäden, wie z.B. verpasste Geschäftschancen, frustrierte Aufwendungen, Gewinnausfall oder Sendungsverzögerungen wird keine Haftung übernommen.
8.4 Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn ein Schaden durch ein schuldhaftes Handeln, Unterlassen oder eine Obliegenheitsverletzung des Kunden oder des Empfängers oder durch deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wird. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Beförderung nach Absatz 5 ausgeschlossen ist oder ein Schaden durch höhere Gewalt (Streik, Naturkatastrophen, Krieg etc.) verursacht wird.
Von der Haftung ausgeschlossen sind Bargeld, Schmuck und Kunstgegenstände.
8.5 Reklamationen wegen Beschädigungen oder Verlust von Sendungen und Haftungsansprüche sind innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung der Sendung schriftlich bei MPR anzumelden. Nach Ablauf dieser 5 Werktage kann ein Haftungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Haftungsausschluss besteht bei der Versendung von Edelmetallen, Schmuck, Edelsteinen, Geld, Münzen, Wertpapieren, Antiquitäten und Unikaten.
9. Versicherung
9.1 Päckchen und Pakete sind mit 520,00 EUR pro Sendung versichert, wenn sie den Bedingungen dieser AGB entsprechen. Nicht versichert sind gemäß Absatz 5 ausgeschlossene Sendungen sowie Sendungen, die aufgrund ihrer Gestaltung oder Verpackung Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen oder Schäden, die aufgrund von fehlender oder mangelhafter Verpackung der Sendung entstanden sind. Leicht zerbrechliche Gegenstände wie Glas, Kristall, Porzellan, Keramik, Steinplatten, Spiegel, Lampen und Röhren, sowie Bildschirme sind ebenfalls von der Versicherung ausgeschlossen. Auf die Bestimmungen des Absatzes 8.2 dieser AGB wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.
9.2 Der Abschluss einer über Absatz 9.1 hinausgehenden Versicherung obliegt allein dem Kunden. Auf Wunsch des Kunden wird MPR im Rahmen seiner Möglichkeiten versuchen, mit dem Kunden eine Vereinbarung über eine entsprechend höhere Versicherung zu treffen.
10. Erfüllungsort / Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus einem zwischen MPR und Kunden geschlossenen Vertrag gemäß Abs. 1.1 oder 1.2 dieser AGB findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung. Für Streitigkeiten der vorgenannten Art zwischen MPR und Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlich rechtlicher Sondervermögen ist Bonn der ausschließliche Gerichtsstand.